Hallo zusammen,
mich beschäftigen die neuen Regelungen auch… - und ich bin mir inzwischen leider gar nicht mehr sicher, was ich den Mitgliedern meiner Regionalgruppe mit auf den Weg geben soll.
Gelten die Vorschriften für alle Tierhalter*innen oder für diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen?
Liebe Katrin, Du beginnst den Artikel mit „Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt für alle Bienenhalter*innen in Deutschland, die Lebensmittel in Verkehr bringen – und dazu gehört jede Weitergabe an Dritte, so also auch das Verschenken von Honig.“ So hätte ich es auch interpretiert, weil nach §1 Zweck des Gesetzes ist es, für den sicheren Verkehr mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu sorgen und die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu gewährleisten.
Andere Bienenmenschen haben mir aber §50 geschickt, hier ist von allen Tierhalter*innen die Rede…
Nach meinem Rechtsverständnis steht der Geltungsbereich eines Gesetzes/einer Verordnung immer an oberster Stelle - also im §1.
Jetzt kamen hier am Niederrhein noch zwei Fragen auf, die ich auch erstmal hier stellen möchte - bevor ich wiederholt etwas verbreite, was dann doch nicht stimmt:
Dürfen während der Übergangsfrist (2027) zum TAMG noch alle bisher erlaubten Verfahren angewendet werden? Gilt die Dokumentationspflicht mit Bestandsbuch in jedem Fall ab sofort oder erst nach der Übergangsfrist?
Besten Dank für Eure Kommentare.