Dazu auch noch eine Infobrief des LAVES-Bieneninstituts Celle vom 2. Februar 2022, worin einige Fragen etwas ausführlicher erläutert werden:
Wer sich fragt, ob das neue TAMG auch für Freizeitimkerinnen und -imker relevant ist, bekommt eine klare Antwort:
Diese Rechtsnormen sind auch für die Imkerei relevant. Dies gilt unabhängig davon, ob die Imkerei in der Freizeit oder auch als Neben- bzw. im Haupterwerb betrieben wird. Honigbienen dienen als landwirtschaftliche Nutztiere bekanntermaßen der Produktion von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Imkerinnen und Imker, die Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr bringen, müssen sich bei der Anwendung von Tierarzneimitteln an diese rechtlichen Vorgaben halten. Per Definition umfasst das „Inverkehrbringen” die entgeltliche und ebenso unentgeltliche Abgabe an Dritte, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das schließt auch ein Verschenken von Bienenprodukten an Dritte mit ein.
Ich verstehe das so, dass das neue TAMG wirklich nur dann nicht greift, wenn Honig nur für den Eigenbedarf produziert und konsumiert wird. Aber für alle anderen Fälle!
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