Neues Tierarzneimittelgesetz (ab 28.1.2022)

Moin,

Imkerei Seester erklärt das neue Tierarzneimittelgesetz TAMG

https://www.youtube.com/watch?v=GKYo04Bj8i4

Da gibt es auch ein Download

LG Dirk

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Die PDF-Datei zum Download ist der Foliensatz zum oben verlinkten Vortrag und gibt einen guten Überblick inkl. Handlungsanweisungen, was jetzt nach dem Inkrafttreten des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) seit dem 28.1.2022 zu beachten und wie zu verfahren ist.

Danke, Dirk @dl8aax! :slight_smile:

Hi,

gern geschehen :slight_smile:
Damit werden wir noch viel ärger haben.

  • Sie sind dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden;

Das bedeuten wenn wir die Puderzucker Methode anwenden ist das schon ein Verstoß.
Es sei den „Puderzucker Ad Us Vet“.

LG Dirk

Dazu auch noch eine Infobrief des LAVES-Bieneninstituts Celle vom 2. Februar 2022, worin einige Fragen etwas ausführlicher erläutert werden:

https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/bienenkunde/informationsmaterial/neue-rechtsnormen-fur-tierarzneimittel-gelten-auch-fur-die-imkerei-208089.html

Wer sich fragt, ob das neue TAMG auch für Freizeitimkerinnen und -imker relevant ist, bekommt eine klare Antwort:

Diese Rechtsnormen sind auch für die Imkerei relevant. Dies gilt unabhängig davon, ob die Imkerei in der Freizeit oder auch als Neben- bzw. im Haupterwerb betrieben wird. Honigbienen dienen als landwirtschaftliche Nutztiere bekanntermaßen der Produktion von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Imkerinnen und Imker, die Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr bringen, müssen sich bei der Anwendung von Tierarzneimitteln an diese rechtlichen Vorgaben halten. Per Definition umfasst das „Inverkehrbringen” die entgeltliche und ebenso unentgeltliche Abgabe an Dritte, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das schließt auch ein Verschenken von Bienenprodukten an Dritte mit ein.

Ich verstehe das so, dass das neue TAMG wirklich nur dann nicht greift, wenn Honig nur für den Eigenbedarf produziert und konsumiert wird. Aber für alle anderen Fälle!

Den Artikel gibt es auf der verlinkten Seite auch als PDF zum Download.

Mal ganz konkret gefragt: Was ist jetzt der Unterschied für uns? Dass wir fünf Jahre lang eine Behandlung belegen können müssen?
Mit der Zulassung von Medikamenten haben wir ja nix zu tun …
Und inwieweit ist das dann relevant:

Ich meine, man kann ja nicht ausschließen, dass man irgendwann mal auch ein Glas Honig verschenkt :man_shrugging:

tl;dr? :wink: Aber im Ernst: Auch mir ist das nicht wirklich klar, was das für mich persönlich bedeutet. Im benachbarten Imkerforum wird auch wild spekuliert, bis hin zu „kreativen“ Ansätzen wie „wenn das Schwammtuch jetzt verboten ist, dann stelle ich halt für die Doku das zugelassene Mittel zusätzlich ins Regal“…

Ich verstehe das so: für 5 Jahre zurückliegend ab dem 28.1.2022. Also hast Du in 5 Jahren von heute an die 5 Jahre komplett. Ab dann hast Du „nur“ die letzten 5 Jahre der angewendeten Arzneimittel bzw. Varroazide im Bestandsbuch nachzuweisen und kannst die älteren Einträge im Bestandsbuch herausreißen.

Einmal der betreffende Absatz im Vollzitat:

Sämtliche Arzneimittel-Anwendung müssen vom Eigentümer bzw. Halter für
die zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere detailliert dokumentiert werden

Das gilt uneingeschränkt auch für alle Bienenhalter. Die Pflicht zur Buchführung bzw.
zur Nachweispflicht gilt für alle angewendeten Arzneimittel bzw. Varroazide in der
Imkerei. Das ist ganz unabhängig davon, ob es sich um verschreibungs-, apotheken-
pflichtige oder freiverkäufliche für Bienen zugelassene Tierarzneimittel handelt. Diese
Dokumentation (Bestandsbuch) muss zudem für fünf Jahre zur Kontrolle durch die
zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Im Fall von verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln kann zur Dokumentation auch eine Kopie der tierärztlichen
Verschreibung verwendet werden.

Nein, aber mit deren Anwendung - siehe oben.

Das zählt offensichtlich auch zum „Inverkehrbringen“ - siehe mein Zitat oben: :wink:

Das schließt auch ein Verschenken von Bienenprodukten an Dritte mit ein.

Daher greift das wohl auch für uns.

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Im Endeffekt sind wir alle angesch… und müssen uns an die Regeln des TAMG halten.
Ansonsten wird es TEUER denn irgendwann stehen die Krontrollbehörden vor der Tür und verlangen einsicht in die Unterlagen und eventuell eine Ortsbesichtigung .
Darauf muß sich jeder jetzt einstellen
Gruß Jörg

Es ist wie immer - in unserem EU-Rechtsstaat:
Der Anwalt sagt dann „ich halte mich an dieses Gesetz“, der Staatsanwalt sagt „für mich gilt dieses Gesetz“ …
Der Richter trifft dann eine Entscheidung anhand Gesetz 3 nach seinem Ermessen …
Ausbaden müssen es immer DIE, für die diese Gesetze gemacht werden.
Nutzen tun die Gesetze denen, die diese Gesetze aktivieren oder denen für die die Gesetze eingebracht werden.

Rolf

Da erübrigt sich jeder Kommentar, dem kann man einfach nicht widersprechen :+1:
Gruß Jörg

Richtig, denn dafür gibt es Politikforen. :wink: Vielen Dank.

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Das ist wohl genau dasselbe wie bei der EU-Kosmetikerordnung. Ich darf theoretisch meine selbst gesiedeten Seifen, Balsame usw. auch nicht verschenken (dasselbe bei selbst gemachtem Spielzeug - hier gilt die EU-Spielzeugverordnung)

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Dazu der aktuelle Beitrag von Katrin Sonnleitner @Katrin im Mellifera-Blog (25.5.2022):

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Danke @Kathrin für die Erläuterungen im Mellifera-Blogartikel. Mich würde interessieren, wie man mit der Varroabehandlung bei Bienenvölkern verfährt, die nicht in klassischen Beuten leben. Wenn ich mich richtig erinnere, kann man z.B. im Weißenseifener Hängekorb nur mit dem Schwammtuch behandeln. Falls man bei solchen Völkern keinen Honig entnimmt, greift dann das neue TAMG nicht, weil man schließlich keinen Honig in Verkehr bringt? Und würde das auch gelten, wenn ich nur sehr wenig Honig für unseren Eigenbedarf ernte?

Liebe Salome,

hab vielen Dank für deinen wertvollen Einwand und deine Nachfrage, die mich dazu bewogen hat, noch ein wenig zu recherchieren und den Artikel schließlich nochmal zu verändern, um nicht selbst Fake News zu verbreiten…

Kurz: Schwammtuch scheint schon noch zu gehen.

Bei deinen anderen Anmerkungen beziehst du dich auch auf die Möglichkeit, per Schwammtuch zu behandeln, oder? (Denn dass bei Befall behandelt werden muss, regelt ja die Bienenseuchenverordnung.)

Viele Grüße

Katrin

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liebe Katrin, das ist sehr lieb von dir - Danke vielmals.
Mir ging es nicht nur um das Schwammtuch (wobei Hannes Gerstmeier im aktuellen Kurs erwähnt hat, dass dieses so nicht mehr erlaubt sei, wenn ich mich recht erinnere). Mir ging es auch ganz generell um das neue TAMG (unabhängig vom Schwammtuch, das ich pers. bisher nie angewendet habe) mit all den neuen Vorgaben, u.a. um die detaillierten Aufschriebe im Bestandsbuch (welches Mittel man wo und wann gekauft und angewandt hat usw).
Wie verhält es sich z.B. damit, wenn ich unseren Honig gar nicht in Verkehr bringe, sondern nur für meine Familie ernte und das auch sehr plausibel ist mit meinen 3 Völkern (bei denen ich in diesem Jahr zum ersten mal etwas Honig geerntet habe)?
Und ja, mir ist natürlich bewusst, Honig in Verkehr bringen bedeutet auch, Honig an Freunde zu verschenken.
Dass man bei auffälligem Varroa-Befall laut Bienenseuchenverordnung behandeln muss, ist mir klar - aber muss ich mich als Eigenversorger auch an das TAMG in Bezug auf die dort aufgeführten Anforderungen halten?
Lieben Dank für deine Mühe (den Artikel lese ich später), Michèle

Liebe Katrin,

zunächst vielen Dank für Deine Recherchen zu dem wichtigen Thema und das Update im Blog! :slight_smile:

Aktualisierung dieses Artikels (29.07.2022):
In einer früheren Version des Artikels war die Ansicht wiedergegeben worden, dass Ameisensäure bereits jetzt nicht mehr per Schwammtuch verdunstet werden dürfe. Da uns eine solche explizite Maßgabe von offizieller Seite nicht vorliegt, gehen wir davon aus, dass mindestens bis zum Ende der Übergangsphase die Anwendung die Kurzzeitbehandlung mit 60%iger Ameisensäure per Schwammtuch als legitim betrachtet werden darf.
(Quelle: Mellifera-Blog 30.7.2022)

Bist Du wirklich sicher, dass es da von „offizieller Seite“ nichts gibt? Vom Deutschen Imkerbund wurde zum neuen Tierarzneimittelgesetz Folgendes veröffentlicht:

Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig. „Die EU wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“, sagt Dr. Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit zuständig ist.
(Quelle: D.I.B. 1.4.2022)

Diesen Widerspruch finde ich jetzt sehr verwirrend, zumal die Einschätzung des DIBs für mich recht einleuchtend (und auch offiziell) klingt. Magst Du das eventuell nochmal beleuchten?

Liebe Grüße,
Michael

Hallo Salome!

In Thüringen wurde letztens einem Verein verboten, bei einem „Stadtfest“ seinen selbstgebackenen Kuchen zu verkaufen.
Das haben sie seit 30 Jahren BRD gemacht … richtig - laut Gesetz soll/darf das nicht mehr sein …
Wo gehen wir da hin … wo endet das ?

Rolf

Hallo Michael!

Willst du damit sagen, dass die Politik hier NICHTS zu suchen hat und NICHTS mit "Melli…, Bienen, Imker zu tun hat?

Rolf

Lieber @Rolf,

Nein, zunächst möchte ich damit sagen, dass Mellifera uns Bienenmenschen dieses Forum als einen geschützten Raum für einen bestimmten Themenbereich zur Verfügung stellt, nämlich als „Forum für Bienenkiste, Einraumbeute und andere Mellifera-Themen“.

Hier in diesem Faden geht es nun konkret um das neue Tierarzneimittelgesetz: Was bedeutet es und was sind die praktischen Konsequenzen für uns Menschen, die Bienen halten?

Also: Bestimmt gibt es für diejenigen, die sich gerne im Allgemeinen über Politik, „die da oben“ usw. austauschen möchten, passendere Heimathäfen. Ich wünsche mir, dass wir hier beim Thema (Wesensgemäße) Bienenhaltung bleiben bzw. dahin zurückkehren. :slight_smile:

Liebe Grüße,
Michael

Hallo,

also mich irritiert Dein Bericht auch.
Eigentlich kenne ich die Empfehlung des DIB wie sie Michael / Emmbee zitiert hat.

Allerdings ist in der Bienenpflege 07/08-2022 (Monatsschrift des LVWI) in den Monatsbetrachtungen der Herren Robert Löffler und Heinz Lorenz auf Seite 282 ebenfalls die folgende Empfehlung:
„…In diesem Fall ist es besser die schnell wirksame Ameisensäure per Langzeitverdunster oder Schwammtuchmethode (AS60) anzuwenden.“

Also wenn das in der Monatsschrift des Landesverbands Württembergischer Imker e.V. so steht sollte man meinen, dass das hoffentlich stimmt.
Es steht allerdings in Widerspruch zu den Ausführungen des DIB…

Wer kann das verbindlich klären?!?

Danke und Gruß
Andreas

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