Neues Tierarzneimittelgesetz (ab 28.1.2022)

Das ist wohl genau dasselbe wie bei der EU-Kosmetikerordnung. Ich darf theoretisch meine selbst gesiedeten Seifen, Balsame usw. auch nicht verschenken (dasselbe bei selbst gemachtem Spielzeug - hier gilt die EU-Spielzeugverordnung)

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Dazu der aktuelle Beitrag von Katrin Sonnleitner @Katrin im Mellifera-Blog (25.5.2022):

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Danke @Kathrin für die Erläuterungen im Mellifera-Blogartikel. Mich würde interessieren, wie man mit der Varroabehandlung bei Bienenvölkern verfährt, die nicht in klassischen Beuten leben. Wenn ich mich richtig erinnere, kann man z.B. im Weißenseifener Hängekorb nur mit dem Schwammtuch behandeln. Falls man bei solchen Völkern keinen Honig entnimmt, greift dann das neue TAMG nicht, weil man schließlich keinen Honig in Verkehr bringt? Und würde das auch gelten, wenn ich nur sehr wenig Honig für unseren Eigenbedarf ernte?

Liebe Salome,

hab vielen Dank für deinen wertvollen Einwand und deine Nachfrage, die mich dazu bewogen hat, noch ein wenig zu recherchieren und den Artikel schließlich nochmal zu verändern, um nicht selbst Fake News zu verbreiten…

Kurz: Schwammtuch scheint schon noch zu gehen.

Bei deinen anderen Anmerkungen beziehst du dich auch auf die Möglichkeit, per Schwammtuch zu behandeln, oder? (Denn dass bei Befall behandelt werden muss, regelt ja die Bienenseuchenverordnung.)

Viele Grüße

Katrin

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liebe Katrin, das ist sehr lieb von dir - Danke vielmals.
Mir ging es nicht nur um das Schwammtuch (wobei Hannes Gerstmeier im aktuellen Kurs erwähnt hat, dass dieses so nicht mehr erlaubt sei, wenn ich mich recht erinnere). Mir ging es auch ganz generell um das neue TAMG (unabhängig vom Schwammtuch, das ich pers. bisher nie angewendet habe) mit all den neuen Vorgaben, u.a. um die detaillierten Aufschriebe im Bestandsbuch (welches Mittel man wo und wann gekauft und angewandt hat usw).
Wie verhält es sich z.B. damit, wenn ich unseren Honig gar nicht in Verkehr bringe, sondern nur für meine Familie ernte und das auch sehr plausibel ist mit meinen 3 Völkern (bei denen ich in diesem Jahr zum ersten mal etwas Honig geerntet habe)?
Und ja, mir ist natürlich bewusst, Honig in Verkehr bringen bedeutet auch, Honig an Freunde zu verschenken.
Dass man bei auffälligem Varroa-Befall laut Bienenseuchenverordnung behandeln muss, ist mir klar - aber muss ich mich als Eigenversorger auch an das TAMG in Bezug auf die dort aufgeführten Anforderungen halten?
Lieben Dank für deine Mühe (den Artikel lese ich später), Michèle

Liebe Katrin,

zunächst vielen Dank für Deine Recherchen zu dem wichtigen Thema und das Update im Blog! :slight_smile:

Aktualisierung dieses Artikels (29.07.2022):
In einer früheren Version des Artikels war die Ansicht wiedergegeben worden, dass Ameisensäure bereits jetzt nicht mehr per Schwammtuch verdunstet werden dürfe. Da uns eine solche explizite Maßgabe von offizieller Seite nicht vorliegt, gehen wir davon aus, dass mindestens bis zum Ende der Übergangsphase die Anwendung die Kurzzeitbehandlung mit 60%iger Ameisensäure per Schwammtuch als legitim betrachtet werden darf.
(Quelle: Mellifera-Blog 30.7.2022)

Bist Du wirklich sicher, dass es da von „offizieller Seite“ nichts gibt? Vom Deutschen Imkerbund wurde zum neuen Tierarzneimittelgesetz Folgendes veröffentlicht:

Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese weit verbreitete Schock-Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig. „Die EU wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“, sagt Dr. Michael Hardt, der im D.I.B.-Präsidium für Bienengesundheit zuständig ist.
(Quelle: D.I.B. 1.4.2022)

Diesen Widerspruch finde ich jetzt sehr verwirrend, zumal die Einschätzung des DIBs für mich recht einleuchtend (und auch offiziell) klingt. Magst Du das eventuell nochmal beleuchten?

Liebe Grüße,
Michael

Hallo Salome!

In Thüringen wurde letztens einem Verein verboten, bei einem „Stadtfest“ seinen selbstgebackenen Kuchen zu verkaufen.
Das haben sie seit 30 Jahren BRD gemacht … richtig - laut Gesetz soll/darf das nicht mehr sein …
Wo gehen wir da hin … wo endet das ?

Rolf

Hallo Michael!

Willst du damit sagen, dass die Politik hier NICHTS zu suchen hat und NICHTS mit "Melli…, Bienen, Imker zu tun hat?

Rolf

Lieber @Rolf,

Nein, zunächst möchte ich damit sagen, dass Mellifera uns Bienenmenschen dieses Forum als einen geschützten Raum für einen bestimmten Themenbereich zur Verfügung stellt, nämlich als „Forum für Bienenkiste, Einraumbeute und andere Mellifera-Themen“.

Hier in diesem Faden geht es nun konkret um das neue Tierarzneimittelgesetz: Was bedeutet es und was sind die praktischen Konsequenzen für uns Menschen, die Bienen halten?

Also: Bestimmt gibt es für diejenigen, die sich gerne im Allgemeinen über Politik, „die da oben“ usw. austauschen möchten, passendere Heimathäfen. Ich wünsche mir, dass wir hier beim Thema (Wesensgemäße) Bienenhaltung bleiben bzw. dahin zurückkehren. :slight_smile:

Liebe Grüße,
Michael

Hallo,

also mich irritiert Dein Bericht auch.
Eigentlich kenne ich die Empfehlung des DIB wie sie Michael / Emmbee zitiert hat.

Allerdings ist in der Bienenpflege 07/08-2022 (Monatsschrift des LVWI) in den Monatsbetrachtungen der Herren Robert Löffler und Heinz Lorenz auf Seite 282 ebenfalls die folgende Empfehlung:
„…In diesem Fall ist es besser die schnell wirksame Ameisensäure per Langzeitverdunster oder Schwammtuchmethode (AS60) anzuwenden.“

Also wenn das in der Monatsschrift des Landesverbands Württembergischer Imker e.V. so steht sollte man meinen, dass das hoffentlich stimmt.
Es steht allerdings in Widerspruch zu den Ausführungen des DIB…

Wer kann das verbindlich klären?!?

Danke und Gruß
Andreas

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Hallo zusammen,
mich beschäftigen die neuen Regelungen auch… - und ich bin mir inzwischen leider gar nicht mehr sicher, was ich den Mitgliedern meiner Regionalgruppe mit auf den Weg geben soll. :unamused:

Gelten die Vorschriften für alle Tierhalter*innen oder für diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen?
Liebe Katrin, Du beginnst den Artikel mit „Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt für alle Bienenhalter*innen in Deutschland, die Lebensmittel in Verkehr bringen – und dazu gehört jede Weitergabe an Dritte, so also auch das Verschenken von Honig.“ So hätte ich es auch interpretiert, weil nach §1 Zweck des Gesetzes ist es, für den sicheren Verkehr mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu sorgen und die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu gewährleisten.

Andere Bienenmenschen haben mir aber §50 geschickt, hier ist von allen Tierhalter*innen die Rede…

Nach meinem Rechtsverständnis steht der Geltungsbereich eines Gesetzes/einer Verordnung immer an oberster Stelle - also im §1.

Jetzt kamen hier am Niederrhein noch zwei Fragen auf, die ich auch erstmal hier stellen möchte - bevor ich wiederholt etwas verbreite, was dann doch nicht stimmt:
Dürfen während der Übergangsfrist (2027) zum TAMG noch alle bisher erlaubten Verfahren angewendet werden? Gilt die Dokumentationspflicht mit Bestandsbuch in jedem Fall ab sofort oder erst nach der Übergangsfrist?

Besten Dank für Eure Kommentare.

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@Bridsh - das habe ich oben auch schon gefragt

Herzlich willkommen im Forum, liebe Britta @Bridsh! :slight_smile:

Ich versuche mal, Deine Fragen mit Hilfe des weiter oben verlinkten und auch im Mellifera-Blog genannten Infobriefs des LAVES-Bieneninstituts vom 2. Februar 2022 zu klären:

Im Infobrief wird dazu zunächst Folgendes gesagt:

Die Verordnung (EU) 2019/6 umfasst neue Bestimmungen zu den Zulassungsverfahren und Maßnahmen nach der Zulassung, der Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, der Abgabe, der Anwendung von Tierarzneimitteln, sowie zu Sanktionen und Beschränkungen. Die Verordnung gilt unmittelbar seit dem 28.01.2022 in allen europäischen Mitgliedsstaaten.

Die Verordnung ist also bereits vollständig in Kraft. Eine Übergangsfrist gilt dabei offenbar ausschließlich für die bislang zugelassenen Varroazide:

Die bislang so zugelassenen Varroazide dürfen jedoch mit einer Übergangsfrist bis zum Jahre 2027 weiterhin in der Praxis angewendet werden.

Das bedeutet, dass alles andere in der Verordnung ab sofort gilt. Weiter heißt es:

Wichtig! Alle Tierarzneimittel dürfen zudem nur gemäß ihrer spezifischen Zulassung angewendet werden.
Dem widmet die neue EU-Verordnung einen extra Passus unter dem Artikel 106 (1). Dort heißt es „ Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Konkret bedeutet das für die imkerliche Praxis, alle Varroazide und damit auch die freiverkäuflichen dürfen nur zulassungskonform angewendet werden.

Für mein Verständnis heißt das, wenn in den Zulassungsbedingungen eines Tierarzneimittels ein bestimmtes Verfahren benannt wird, dann - und nur dann - darf es weiterhin angewandt werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass beispielsweise die Schwammtuchmethode ab sofort verboten ist, weil sie offenbar in der Zulassung der Tierarzneimittel nicht ausdrücklich benannt wird, wie der DIB mitteilt.

Ab sofort. Weil die im TAMG genannte Übergangsfrist bis 2027 nur für die Anwendung „bislang so zugelassener Varroazide“ gilt (siehe oben), besteht die Dokumentationspflicht bereits seit Inkrafttreten der Verordnung am 28.1.2022.

So habe ich das neue TAMG verstanden, was auch die Lesart im Imkerverein sowie im laufenden Mellifera-Seminar ist. Wie seht Ihr das?

„Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt für alle Bienenhalter*innen in Deutschland, die Lebensmittel in Verkehr bringen – und dazu gehört jede Weitergabe an Dritte, so also auch das Verschenken von Honig."

Hallo ihr alle, die Frage ist doch auch: Wenn ich Honig nicht verkaufen und verschenken will, wenn ich den Honig also nur für mich verwende, muss ich dann die Auflagen des TASG auch erfüllen???
LG mani

@mani1955 - das war auch meine Frage, siehe oben:

Ich bin gespannt, ob und wie man das in Erfahrung bringen kann

Ich führe schon sehr lange Stockkarten für meine beiden Bikis, hier trage ich auch alle
Behandlungen mit AS oder Oxalsäure ein - Menge und auch Zeitpunkt sowie die Charge-Nrn.Ich beziehe die Azneimittel über meinen Imkerverein und habe somit auch immer einen Nachweis über die Bezugsquelle. So habe ich den Überblick und gleichzeitig die jetzt gültigen gesetzlichen Vorgaben erfüllt, da ich doch ab und an Honig verschenke.
Für mich stellen die neuen Anforderung somit kein Problem dar und auch die Schwammtuchbehandlung kommt sowieso in der BiKi nicht zum Einsatz.

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Der Vollständigkeit halber hier der Originaltext des Tierarzneimittelgesetzes, falls jemand mal direkt ins Gesetz schauen möchte:

https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/

Und als PDF (53 Seiten):

Hier findet Ihr folgende Paragrafen:


Ja, es bleibt leider weiterhin vieles unklar oder ist zumindest nicht eindeutig zu beantworten. Wer kann da wohl Licht ins Dunkel bringen?

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Meine Lieben,

bitte entschuldigt, wenn ich einige von euch durch meinen einleitenden Satz, der sich darauf bezog Lebensmittel in Verkehr zu bringen, verwirrt habe. Da „Lebensmittel in Verkehr bringen könnten“ es nicht besser macht, habe ich die ganze Passage jetzt entfernt, denn ja, das TAMG gilt für alle Bienenhalter*innen.

Die Biene wird dort nicht als Haustier gesehen wie Hund und Katze, nicht als Wildtier (wie das Bienenvolk im hohlen Baum im Wald oder wenn zivilrechtlich darauf geschaut wird, wer evtl. verantwortlich sein könnte, wenn jemand gestochen wurde - (i.d.R. nämlich nicht der oder die Imker*in)) sondern als Nutztier, welches grundsätzlich der Lebensmittelproduktion dienen könnte und traditionell auch dient.
So beschreibt es auch der Artikel vom 11.03.2020: https://www.bienenjournal.de/imkerpraxis/ratgeber/bienen-halten-was-gilt-rechtlich/

So dürfen bei Honigbienen gemäß Arzneimittelgesetz nur zugelassene Medikamente eingesetzt werden. Bei diesen Medikamenten muss wiederum auf die korrekte Anwendung geachtet werden. Auf diese Weise sollen nicht nur die Bienen geschont und die Wirksamkeit der Medikamente gewährleistet werden, sondern auch die Rückstandsfreiheit des Honigs. Die Regelungen gelten auch dann, wenn man keinen Honig von den Bienen ernten möchte.

Das kann ich akzeptieren, weil ich mich bewusst als Bienenhalterin sehe, die eine Kulturbeziehung mit den Bienen pflegt, in der auch das Ernten von Honig und das Teilen der Freude darüber vorkommt.

Immerhin: Dass behandelt werden muss, steht in §15 der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV):

(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.

Wenn es dann um die Art der Behandlung und deren Dokumentation geht, kommt das TAMG zum Zuge.
Dass die Dokumentationspflicht bereits gilt und auch für alle Bienenhalter*innen, hat ja auch @EmmBee Emmbee etwas weiter oben bereits geklärt.

Bei Schwammtuch legitim oder verboten sehen wir unterschiedliche Lesarten und erleben einen Streit der Gelehrten, was wohl mit Gesetzen inklusive kommt, denn üblicherweise werden auch sie vor Gericht „ausgelegt“.

Da ich die juristische Interpretation derzeit nicht sehe, lautet mein Fazit: Schwammtuch irgendwie… schwammig :grin:, aber wir bleiben bei unserer Auslegung: Vermutlich als frei verkäufliches Arzneimittel in der Übergangsphase legitim.

Lasst uns weiter austauschen im Bemühen, mit den Bienen respekt- und verantwortungsvoll zu leben und mit seinen Parasiten einen ebensolchen Umgang zu finden. Und da könnte evtl. das Schwammtuch mit weniger AS mehr Gutes tun als der Nassenheider.

Ich lass also jetzt mal die Juristen hier weiterschreiben und gehe raus zu den Bienen, mit zweifelsfrei zugelassenen Nassenheider Verdunstern… :wink:

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Löffler und Lorenz beschreiben, was besser ist, der DIB beschreibt, was gesetzeskonform ist.
Das muß nicht das gleiche sein. Insofern besteht kein Widerspruch.

Danke Heiner, das war sehr lehr- und hilfreich!